Die Corona-Krise hat nicht nur Auswirkungen darauf, ob und wann der Ball wieder im Ligabetrieb rollen wird – sondern auch auf einige Regelungen hinsichtlich der Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren. Unter Aufhebung der bisherigen Stichtagsregelung in § 16 Nr. 3.1 DFB-SpielO und dessen Fortgeltung im Übrigen ist die Vorschrift bei Fortdauer der Corona-bedingten Unterbrechung des Spielbetriebs über den 01.07.2020 hinaus wie folgt anzuwenden:
- Die Spielberechtigung für Pflichtspiele wird bei nicht erteilter Zustimmung und nicht nachgewiesener Zahlung des entsprechenden Entschädigungsbetrages nicht mehr – wie bisher – zum 1. November erteilt, sondern zum drei Monate nach Wiederaufnahme des Spielbetriebs folgenden Tag.
- Die nach derzeitiger Rechtslage auf den 31. August festgelegte Frist (Ende der Wechselperiode I), binnen derer die Zustimmung rückwirkend erteilt werden kann, endet am Tag des ersten Pflichtspiels der 1. Mannschaft des aufnehmenden Vereins bzw. der betreffenden Altersklasse.
- Die Regelung gilt auch im Jugendbereich – allerdings endet hier die Wartefrist bei nicht erteilter Zustimmung und ohne Zahlung einer Ausbildungsentschädigung zwei Monate nach Wiederaufnahme des Spielbetriebs.