„Vorsicht! Abmahnung!“ Worum geht es bei dieser Warnung? Es geht um den urheberrechtlichen Schutz geistigen Eigentums. Konkret: Nach dem Urheberrechtsgesetz sind „Werke“ der bildenden Kunst, der Bereiche Lichtbild und Film sowie Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne und Ähnliches urheberrechtlich geschützt, soweit es sich um „persönliche geistige Schöpfungen“ handelt; betroffen ist also das sogenannte geistige Eigentum. Unter diesen Schutz fällt im Grunde jede im Internet oder medial veröffentlichte Grafik, jedes Foto oder jede technische Darstellung sowie jedes künstlerische Werk, und zwar auch dann, wenn sich dies der Veröffentlichung nicht unmittelbar durch einen entsprechenden Hinweis entnehmen lässt. Diese an sich sinnvolle Regelung nutzen auf das „Geschäftsmodell“ Abmahnung spezialisierte Abmahnkanzleien und Unternehmen nicht selten derart, dass sie etwa mit Suchmaschinen das Internet und andere Veröffentlichungswege darauf überprüfen, ob bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke verwendet wurden. Das führt dann zu im Einzelfall recht kostspieligen Abmahnungen.
Jetzt hat es auch einen Verein und eine Schiedsrichtervereinigung im Bereich des FVR getroffen. Kurz der Sachverhalt: Im Fall des Vereins hatte dessen Webmaster ein urheberrechtlich geschütztes Foto mit dem Motiv mehrerer Fußbälle von der Homepage des – ausgerechnet – FVR übernommen und ohne Zustimmung auf der Homepage des eigenen Vereins veröffentlicht. Dieses Foto durfte zwar der FVR nutzen und veröffentlichen; denn insoweit besteht ein entsprechender Rahmenvertrag zwischen DFB und dem Rechteinhaber Getty Images, einer der weltweit größten Bildagenturen. Von diesem Rahmenvertrag wird aber nicht die Weiterverwendung durch Dritte erfasst, sodass der Verein das Foto nicht übernehmen durfte, was sich im Übrigen auch aus dem Impressum der FVR-Homepage ergibt. Folge: Die vom Rechteinhaber beauftragte Anwaltskanzlei stellte dem Verein 350 Euro in Rechnung.
Im Fall der Schiedsrichtervereinigung betrug die erhobene Forderung immerhin 790 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus 540 Euro Aufwendungsersatz (Anwaltskosten) und 250 Euro Schadensersatz. Zusätzlich wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Gegenstand der Forderung war hier die – unberechtigte – Nutzung einer im Internet gefundenen Rentier-Grafik (Clipart) zur Verzierung eines auf der Webseite der Vereinigung veröffentlichten Weihnachts- und Neujahrsgrußes aus dem Jahr 2017 (!).
Nach Sach- und Rechtslage waren die Forderungen der Anwaltskanzleien in beiden Fällen dem Grunde nach gerechtfertigt, auch wenn die jeweiligen Webmaster bei der Übernahme des Fotos bzw. der Grafik deren urheberrechtlichen Schutz nicht erkannt hatten. Der – anwaltlich beratene – Verein zahlte dementsprechend den geforderten Betrag. Im Fall der Schiedsrichtervereinigung konnte die Forderung zwar von 790 auf 480 Euro herabgemindert werden. Aber trotzdem: Immer noch ein teurer Weihnachtsgruß.
Damit stellt sich die Frage: Wie lassen sich derartige kostenpflichtige Abmahnungen vermeiden? Da kann man den für den Internet- und Medienauftritt verantwortlichen Personen nur dringend empfehlen: Übernehmt aus dem Internet oder anderen Medien nur dann Fotos, Grafiken und sonstige Werke, die unter dem Schutz des Urheberrechts stehen könnten (siehe oben), wenn ihre Nutzung zweifelsfrei gestattet ist. Denn im Zweifel sind sie urheberrechtlich geschützt. Im Übrigen gibt es im Internet auch Bilder- und Grafik-Sammlungen (Cliparts), die – zu nicht kommerziellen Zwecken – kostenlos genutzt werden dürfen.
Wenn es aber trotz aller Vorsicht zu einer Abmahnung kommt, sollte darauf innerhalb der – zumeist sehr kurz bemessenen – Frist unbedingt reagiert werden, zumindest mit der Bitte um Fristverlängerung zur rechtlichen Prüfung der Forderung. Denn anderenfalls könnte es erfahrungsgemäß durch hinzukommende Gerichtskosten und weiterer Anwaltsgebühren noch deutlich teurer werden. Und: Vor einer Zahlung (oder deren Ablehnung) sollte auf jeden Fall sachkundiger Rat eingeholt werden, entweder bei einem auf diesem rechtlich nicht einfachen Gebiet versierten Anwalt – aus Kostengründen zunächst nur in Form einer Erstberatung – oder bei der örtlich zuständigen Verbraucherzentrale. Für eine Erstberatung können sich betroffene Vereine auch an den Verband wenden.
Abschließend ein weiterer Hinweis: Die Empfänger von Abmahnungsschreiben angeblicher Anwaltskanzleien können es auch mit betrügerischen Schein-Kanzleien zu tun haben. Die Masche der Betrüger: Sie schicken per wahllos an Internetnutzer gerichtete Mails Zahlungsaufforderungen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes. Derart betrügerische Abmahnschreiben sind oft an folgenden Merkmalen zu erkennen: Versand per Mail, nicht im Anwaltsverzeichnis des Deutschen Anwaltsvereins eingetragene Absender nur über Handy erreichbar, Angabe eines ausländischen Kontos, keine konkrete Angabe zum behaupteten Verstoß. Liegen diese Merkmale vor, ist Skepsis angebracht. Das heißt: Keine Zahlung vornehmen, insbesondere dann, wenn die Absenderadresse nicht ermittelt bzw. bestätigt werden kann. Im Zweifel kundigen Rat einholen.