Die Hilfsbereitschaft der Vereine im Rheinland für die Flutopfer, vor allem im Ahrtal, ist riesig, die Solidarität mit den betroffenen Vereinen grenzenlos. Überall werden Spendenaktionen in den verschiedensten Formen durchgeführt. Daneben werden vor allem aber auch Eintrittsgelder von Fußballspielen als Hilfe für die Betroffenen der Katastrophe weitergegeben.
Die FVR-Kommission Finanzen möchte die Vereine des Fußballverbandes Rheinland vorsorglich darauf hinweisen, dass leider auch in diesen schweren Zeiten steuerliche Vorgaben zu beachten sind. Hierzu hat das Ministerium der Finanzen in Mainz am 16. Juli 2021 einen Erlass veröffentlicht, der sich mit der Spendenproblematik befasst. Dieser ist auszugsweise hier abrufbar.
Zusätzlich ist diesbezüglich am 23. Juli 2021 eine Pressemitteilung (https://www.lfst-rlp.de/service/presse/aktuelles/detail/wie-vereine-flutopfern-helfen-koennen) ergangen, die entscheidende Erleichterungen bezüglich der Spendenübermittlung beinhaltet. Danach können Vereine Beträge bis zur Höhe von 5.000 € direkt spenden.
Sowohl der Erlass als auch die Pressemeldung geben allerdings keinen Hinweis darauf, dass bei Eintrittsgeldern die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu beachten sind. Demnach unterliegen Eintrittsgelder grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Leider fragt das Umsatzsteuergesetz auch im Zusammenhang mit der Spendenbereitschaft nicht danach, wie die Eintrittsgelder anschließend verwendet werden – es wird nur auf die erbrachte Leistung abgestellt, für das Geld gezahlt wird.
Eine zu den Spielen zusätzlich aufgestellte Spendenbox unterliegt, genauso wie alle übrigen Spenden, indes nicht der Umsatzsteuerpflicht.