Der Bund gewährt den im Corona-Lockdown von angeordneten Schließungen betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen Unterstützung durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“, die sogenannte Novemberhilfe. Von ihr können grundsätzlich auch Sportvereine profitieren.
Novemberhilfen kommen nur für Vereine im Betracht, die direkt oder indirekt von staatlicherseits angeordneten Schließungen betroffen sind. Grundsätzlich können Vereine diese beantragen, wenn Sie Umsatzeinbußen aus wirtschaftlichen Betätigungen haben (Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Die Vereine müssen, um antragsberechtigt zu sein, 80 Prozent ihres Umsatzes im November aus diesen wirtschaftlichen Betätigungen erzielen. Antragsberechtigt sind nur Vereine, die mindestens einen Beschäftigten haben – hierzu zählen alle im Rahmen der Freibeträge Tätigen nicht. Ob geringfügig Beschäftigte dazu zählen, ist noch nicht final geklärt. Mit der November- (und der Dezember-)hilfe werden Vereinen dann Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020 gewährt, auch wenn sie nur zu 80 Prozent betroffen sind.
Auch bei gemeinnützigen Vereinen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt. Nicht zum Umsatz zählen also zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder die Überbrückungshilfe. Wenn dann in der Summe 80 Prozent des November-Umsatzes durch Maßnahmen erzielt werden würde, die jetzt durch die Schließung nicht mehr möglich sind, lohnen sich Anträge. Anträge können noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden, allerdings nur über sogenannte „prüfende Dritte“ – das sind Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen sowie Rechtsanwält*innen.
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