In diesen Tagen steht das als politische Botschaft zu verstehende (gemeinschaftliche) Salutieren auf dem Fußballplatz im Fokus der Öffentlichkeit. Inzwischen sind auch Fälle bekannt geworden, bei denen Amateurfußballer dieses Benehmen einiger türkischer Nationalspieler nachahmen. Sollte solch ein Fall im Fußballverband Rheinland auftreten, hat ein Schiedsrichter einen Sonderbericht zu fertigen und dem zuständigen Sportgericht zuzuleiten, welches diesen auch dem zuständigen Verbandsgericht zur Prüfung der Frage eines zu ahndenden Verhaltens vorzulegen hat. Denn das (gemeinschaftliche) Salutieren kann im jeweils zu prüfenden Einzelfall den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens – in der Form des § 15 (1) Nr. 1 StrafO – erfüllen, sofern es sich dabei offensichtlich nicht um eine politische Äußerung handelt (z.B. der militärische Gruß als Torjubel). Die Frage, ob ein solches Verhalten einen Abbruchgrund nach § 29 Nr. 2 SpielO wiedergibt, ist zu verneinen. Generell appelliert der Fußballverband Rheinland an seine Vereine, die Fußballplätze frei von politischen Gesten und Statements zu halten.
Bei Rückfragen zum Thema stehen FVR-Rechtswart Norbert Weise (0261/77463; weise.n@gmx.net) und Abteilungsleiter Dennis Gronau (0261/135182; Dennis.Gronau@fv-rheinland.de) gern zur Verfügung.