Aktuelles von der Passstelle

Wechselperiode II vom 1. bis 31. Januar 2025 steht bevor…

Hier finden Sie die wichtigsten Infos zur Wechselperiode

Fristen:

Ein Amateurspieler, der in der Wechselperiode II den Verein wechseln möchte, muss sich spätestens bis zum 31. Dezember 2024 bei seinem alten Verein per Einschreiben Postkarte mit Rückschein bei wechseln aus anderen Landesverbänden oder per eingescannter Abmeldung durch den aufnehmenden Verein per Mail aus dem DFBnet Postfach in das DFBnet Postfach des abgebenden Vereins (letzteres nur bei verbandsinternen Vereinswechseln) abmelden. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang der vollständigen Unterlagen, jedoch frühestens zum 01.01.2025 erteilt. Der neue Verein muss die vollständigen Unterlagen bei der Geschäftsstelle bis spätestens 31. Januar 2025, 24.00 Uhr online einreichen. Unterlagen für Vertragsspieler (Vertrag & Passantrag) müssen schriftlich eingereicht werden, diese sind online nicht möglich. Versäumt der neue Verein diese Frist, wird die Spielberechtigung erst nach Ablauf einer Wartefrist von 6 Monaten, gerechnet ab dem letzten Spiel (Hierbei sind auch Freundschaftsspiele zu berücksichtigen), erteilt. Bei der Freundschaftsspielberechtigung entfällt diese Wartefrist.

Bei einer nachträglichen Zustimmung muss diese ebenfalls bis spätestens zum 31. Januar 2025 der Geschäftsstelle vorliegen!

Ausbildungsentschädigung:

Die Ausbildungsentschädigung ist in der Wechselperiode II frei verhandelbar. Einen festgesetzten Höchstbetrag, wie in der Wechselperiode I, gibt es nicht! Sofern zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Vereinen bezüglich der Höhe der Ausbildungsentschädigung keine Einigung erzielt werden kann, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele nach Ablauf der Wartefrist von 6 Monaten, gerechnet ab dem letzten Spiel (Hierbei sind auch Freundschaftsspiele zu berücksichtigen), erteilt.     

Vertragsspieler:

Anders als in der Wechselperiode I, kann ein Spieler in der Wechselperiode II mit Hilfe eines Vertrages, trotz Zustimmungsverweigerung des abgebenden Vereins, keine sofortige Spielberechtigung erhalten. Die Zustimmung des abgebenden Vereins ist also zwingend erforderlich.

Junioren/Juniorinnen

Beim Vereinswechsel von Junioren (jüngerer Jahrgang A-Junioren und jünger)/Juniorinnen (jüngerer Jahrgang B-Juniorinnen und jünger) können verkürzte Wartefriste entstehen, wenn eine der genannten Fristen nicht eingehalten wird.:

Übersicht Wartefristen Jugend