Vom 28. Mai bis zum 9. Juni waren die Mitglieder des Fußball-Regional-Verbandes Südwest aufgefordert, ihre Stimme abzugeben – und die Ergebnisse liegen nun vor. Die wichtigsten Infos vorab: Die Spielzeit 2019/2020 wird nicht über den 30.06.2020 verlängert und auf Grund der staatlichen Verfügungen sportlich unvollständig enden. Und: Alle Zweitplatzierten aus den drei Verbandsligen der Landesverbände steigen auf – also auch der TSV Emmelshausen und der FSV Salmrohr, die punktgleich auf den Plätzen zwei und drei der Rheinlandliga rangieren.
Alle Entscheidungen in der Übersicht:
I Spielbetrieb Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021
1. Die Spielzeit 2019/2020 wird nicht über den 30.06.2020 verlängert. Sie wird daher auf Grund der staatlichen Verfügungen sportlich unvollständig enden.
2. Die Spielzeit 2019/2020 wird in allen Spielklassen des FRV „Südwest“ wie folgt gewertet:
– Es gilt jeweils die Tabelle des zuletzt ausgetragenen Spieltages. Die Platzierungen erfolgen nach der Quotientenregelung (Punkte geteilt durch Anzahl der Spiele, gewertet mit 3 Nachkommastellen).
– Es gibt keine Absteiger.
– Sieger ist die jeweilige erstplatzierte Mannschaft.
– Ein Aufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des DFB, bzw. der Regionalliga Südwest für die übergeordneten Klassen.
– Aufsteigen in die Spielklassen des FRV „Südwest“ können die Sieger der höchsten Spielklassen der drei Mitgliedsverbände. Verzichtet ein Sieger, gelten die jeweiligen Auf- und Abstiegsregelungen der Spielklassen.
– Relegation zur Herren Oberliga Rheinland-Pfalz/Saar: siehe III
3. Das Präsidium wird für die Spielzeit 2020/21 ermächtigt, im Falle von Beeinträchtigungen des Spielbetriebs in der Spielordnung notwendige Änderungen vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Saison bereits begonnen wurde.
4. Die Spielordnung wird entsprechend Ziffern 2 und 3 geändert.
II Haftungsfreistellung
Die Mitglieder des Präsidiums haften dem FRV und dessen Mitgliedern nicht für Schäden, die auf einer Entscheidung, Maßnahme oder einem Unterlassen im Rahmen der durch die Covid19-Pandemie ausgelösten außergewöhnlichen und von der Satzung und Ordnungen des FRV nicht geregelten Sachlage betreffend den Betrieb, die Organisation und/oder die Vermarktung der vom FRV oder seinen Mitgliedsverbänden betriebenen Spielklassen beruhen, es sei denn, dem handelnden Präsidiumsmitglied wird nachgewiesen, dass er seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat.
Ein Mitglied des FRV kann etwaige nach dem vorstehenden Absatz bestehende Ansprüche gegenüber dem Mitglied des Präsidiums erst geltend machen, wenn es zuvor erfolglos versucht hat, den FRV gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Erfolglos war der Versuch, wenn eine letztinstanzliche rechtskräftige Entscheidung der Zivilgerichte oder eine unanfechtbare Entscheidung eines echten Schiedsgerichts im Sinne der ZPO vorliegt.
Sind ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums einem Mitglied des FRV oder einem Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der auf einer Entscheidung, Maßnahme oder einem Unterlassen nach Absatz 1 beruht, oder wird dies behauptet, können sie vom FRV die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, der FRV weist dem handelnden Mitglied des Präsidiums nach, dass es seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat.
III Relegation der Zweitplatzierten zur Herren Oberliga Rheinland-Pfalz/Saar
Die Frage des Aufstiegs der Zweitplatzierten aus den drei Verbandsligen der Landesverbände in die Oberliga ist Gegenstand einer eigenen schriftlichen Abstimmung:
a) Es gibt 1 Aufsteiger aus den drei Verbandsligen der Landesverbände, der nach der Quotientenregelung ermittelt wird.
b) Alle Zweitplatzierten aus den drei Verbandsligen der Landesverbände steigen auf.