Die Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom kommen auch den rund 24.500 Fußballvereinen in Deutschland zugute. Die neuen gesetzlichen Vorschriften betreffen alle natürlichen und juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Dazu zählen auch gemeinnützige Vereine und Verbände. Dafür haben sich der Deutsche Fußball-Bund (DFB) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) gemeinsam eingesetzt. FUSSBALL.DE fasst die wichtigsten Informationen zum Thema zusammen.
Soforthilfen im Dezember 2022
Am 19. November 2022 ist das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ beschlossen worden. Durch die Soforthilfen übernimmt der Bund die Kosten für den monatlichen Abschlag für Gas und Wärme im Monat Dezember 2022. Ziel ist es, die Erdgas- und Wärmekunden spürbar zu entlasten, um den Zeitraum bis zur Geltung der Strom- und Gaspreisbremse zu überbrücken. Auch Sportvereine sind hierbei ausdrücklich eingeschlossen.
Für die Bezieher von Erdgas entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Voraus- und Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beiträge müssen von den Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigt werden. Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an ihre Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.
Gas- und Wärmepreisbremse (ab Januar 2023)
Die Gas- und Wärmepreisbremse tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2024. Durch das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ sollen private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden profitieren. Dies gilt auch für Vereine. Sie erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Gas-Bruttopreis von zwölf Cent pro kWh. Verbraucht man mehr, fällt für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an.
Bei Fernwärme gilt ein garantierter Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent pro kWh ebenfalls für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs. Dabei soll der staatlich subventionierte Entlastungsbeitrag den Verbraucher*innen in jedem Fall zugutekommen, unabhängig davon, wie viel sie verbrauchen.
Der Versorger ist verpflichtet, den Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, damit sich Gaseinsparungen lohnen.
Strompreisbremse (ab Januar 2023)
Die Strompreisbremse greift ab dem 1. Januar 2023 und gilt bis zum 30. April 2024. Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ sollen Verbraucher – auch Sportvereine -, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro kWh erhalten. Für den Verbrauch, der über dieses Basis-Kontingent hinaus geht, gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
Verbraucher und Unternehmen mit einem prognostizierten Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh sollen im Jahr einen Garantiepreis von 13 ct/kWh (netto) für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten. Als Grundlage wird der Verbrauch im Jahr 2021 herangezogen.
Die gesetzlichen Regelungen gelten für alle „Letztverbraucher“, d.h. alle privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Verbraucher von Erdgas, Fernwärme und Strom. Darunter fallen auch ausdrücklich gemeinnützige Vereine. Sie sollten jetzt mit ihren Versorgungsunternehmen in Kontakt treten, um die entsprechende Abwicklung (z.B. Anpassung des monatlichen Abschlags oder Berücksichtigung in der Jahresabrechnung) zu vereinbaren.
Die Prognose errechnet sich in der Regel aus dem Verbrauch im September 2022. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden erst im März 2023 ausgezahlt.
Härtefallregelung für Heizöl, Pellets und Holz (geplant)
Die Bundesregierung hat sich am 13. Dezember 2022 für Heizöl, Pellets und Holz auf eine Härtefallregelung geeinigt, die eine Zahlung von maximal 2.000 Euro pro betroffenem Haushalt vorsieht. Dies ist allerdings noch nicht offiziell beschlossen. Offen ist darüber hinaus, ob die geplanten Regelungen in Bezug auf Heizöl, Pellets und andere Energieträger auch für Vereine und Verbände gelten werden.
Grundsätzlich gilt: Um die Entlastung zu erhalten, muss sich der Preis im Vergleich zu einem Indexwert mehr als verdoppelt haben und der Zuwachs bei der Heizrechnung mindestens 100 Euro betragen. Antragstellung und Abwicklung sollen durch die Bundesländer umgesetzt werden. Die exakte Höhe des Referenzpreises, der zum Abgleich mit den aktuellen Preisen dienen soll, ist noch nicht festgelegt. Beschlossen ist aber bereits der Zeitrahmen, auf den sich die Entlastungen beziehen: 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022.