Anfang Dezember 2021 haben die Präsidien des Regionalverbandes Südwest, des Fußballverbandes Rheinland und des Südwestdeutschen Fußballverbandes aufgrund der seinerzeit zu erwartenden Veränderungen in der 29. Corona-Verordnung, kurzfristig eine Entscheidung im Hinblick auf die noch ausstehenden Spiele vor der Winterpause treffen müssen. Diese Entscheidung wurde angesichts des geringen zeitlichen Spielraums für die Vereine kulant gestaltet – so konnten für Dezember 2021 angesetzte Spiele ohne Zustimmung des Gegners verlegt werden. Die Verbände wollten damit allen Fußballern, die zum damaligen Zeitpunkt noch keinen vollständigen Impfschutz vorweisen konnten, die Gelegenheit geben, dies zeitnah nachzuholen und somit kein Spiel ihrer Mannschaft zu verpassen.
Seitdem sind rund sechs Wochen vergangen – und in gut vier Wochen steht für die ersten Mannschaften die Fortführung der Saison 2021/22 auf dem Spielplan. Mit entsprechend ausreichendem Vorlauf haben sich die spieltechnischen Ausschüsse des Fußballverbandes Rheinland intensiv mit der Fortsetzung des Spielbetriebs im Freien befasst und dabei folgendes Vorgehen festgelegt:
- Grundsatz der Entscheidung
Seit Juni 2021 besteht für jede erwachsene Person die Möglichkeit der kostenfreien Corona-Schutzimpfung, die von der Ständigen Impfkommission auch ausdrücklich empfohlen wird. In Rheinland-Pfalz sind mehr als 72 % der Bevölkerung mindestens zweimal geimpft, fast 45 % der Bevölkerung haben sich bereits boostern lassen.
Für den Fußballverband Rheinland ist es gleichermaßen Wunsch wie Verpflichtung, den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten, sofern die rechtlichen Vorgaben dies zulassen.
2. Spielbetrieb unter 2G-Regeln
Der Fußballverband Rheinland setzt den Spielbetrieb im Altherren-, Herren- und Frauenbereich sowie in der A-Jugend fort, auch wenn die staatliche Verfügungslage dies im Erwachsenenbereich (ab 18 Jahren) weiterhin nur unter 2G-Bedingungen zulässt.
Spielverlegungen sind ohne Zustimmung des Gegners künftig nicht mehr möglich – diese Ausnahmeregelung galt vom 3. Dezember 2021 an lediglich für die wenigen noch im Jahr 2021 ausstehenden Partien.
Sofern eine Mannschaft nicht antreten kann, weil ihr nicht genügend vollständig immunisierte Spielerinnen und Spieler zur Verfügung stehen, ist eine Meldung an das zuständige Sportgericht zwingend.
Im Kinder- und Jugendfußball (17 Jahre und jünger) gehen wir derzeit davon aus, dass der Spielbetrieb ohne Einschränkungen und ohne Anwendung der 2G-Regelung für Spielerinnen und Spieler weiter fortgeführt werden kann.
3. Kontrolle der Nachweise der Spielerinnen und Spieler, des Funktionsteams und der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter
Grundsätzlich ist der Heimverein für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich. Um den Spielbetrieb so einfach wie möglich zu halten, hat der FVR ein Formular erstellt, das die beiden Vereine vor jedem Spiel ausfüllen und jeweils dem gegnerischen Verein aushändigen müssen – hier ist das Formular für den Gastverein und hier jenes für den Heimverein abrufbar. Das Formular sollte doppelt ausgedruckt mitgeführt werden: eines zur Aushändigung und eines für die eigenen Unterlagen. In diesem Formular bestätigen die beiden am Spiel beteiligten Vereine sich gegenseitig, dass alle am Spiel beteiligten Personen, die das Sportgelände des Heimvereins betreten, die Nachweisvorgaben der CoBeLVO erfüllen.
Jeder Verein ist verpflichtet, die Nachweise der eigenen Mannschaft und des Funktionsteams (alle Personen, die auf dem Spielbericht stehen) vollständig zu kontrollieren, bevor das Formular ausgefüllt und ausgehändigt wird. Die Prüfung des Nachweises der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter erfolgt über den Heimverein. Es ist ein Nachweis und ein Ausweisdokument mitzuführen, um diese bei Kontrollen vor Ort vorlegen zu können.