Der Beirat des Fußballverbandes Rheinland hat auf Antrag des Präsidiums gemäß § 11 (2) b der Satzung am 09. August 2021 folgendes beschlossen:
- Mannschaften von Vereinen des Kreises Rhein/Ahr, die aufgrund der Flutkatastrophe nicht zu Beginn der laufenden Saison 2021/2022 am geregelten Spielbetrieb teilnehmen, können – insofern abweichend von § 9 SpielO – in der darauf folgenden Spielzeit 2022/2023 in der derzeit erreichten sportlichen Klasse am Spielbetrieb teilnehmen (Bestandsschutz).
- Für diese Vereine entfällt für die Saison 2021/2022 die Pflicht zur Gestellung von Schiedsrichtern gem. § 3 SpielO.
- In der Spielzeit 2021/2022 gilt für Spieler dieser Vereine § 13 Nr. 7 SpielO (Zweitspielrecht für Amateure) mit der Maßgabe entsprechend, dass der jeweilige Zweitverein lediglich die schriftliche Zustimmung des Stammvereins vorzulegen braucht.