Ab dem heutigen Mittwoch, 02. Juni, bis einschließlich Sonntag, 20. Juni, gilt die 22. CoBeLVO – und bringt Erleichterungen für den Fußballsport mit sich.
Für Landkreise mit Inzidenz unter 50 (mindestens fünf Werktage nacheinander, dann gültig ab dem übernächsten Tag) ist erlaubt (diese Regelung betrifft ab Donnerstag, 04. Juni, alle Landkreise des Verbandsgebiets):
Im Amateur- und Freizeitsport ist die Sportausübung (mit Kontakt) im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen zulässig für:
- Gruppen bis maximal 20 Personen nebst einer Trainerin oder eines Trainers, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben,
- angeleitetes Training in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre nebst einer Trainerin oder eines Trainers.
Es gilt in allen Fällen die Pflicht zur Kontakterfassung.
Außerhalb der sportlichen Betätigung gilt die Maskenpflicht insbesondere beim Zu- und Abgang von der Sportstätte.
Zuschauerinnen und Zuschauer zum Trainingsbetrieb sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
Die Einzelnutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, sowie von Toilettenräumen ist gestattet.
Im Außenbereich des Trainings- und Wettkampfbetriebs im Spitzen- und Profisport sind bis zu 250 Zuschauer*innen erlaubt (Personalisierter Sitzplatz, Maskenpflicht bis zum Platz, Abstandsgebot, Kontakterfassung, KEINE Testpflicht).