Wie ist der aktuelle Stand bei der Frage zu Mitgliederversammlungen während der Corona-Pandemie? Bei den Vereinsvorständen längst bekannt? Offensichtlich nicht bei allen, wie man das den gerade in den ersten zwei Monaten des Jahres bei uns eingegangenen Anfragen entnehmen kann. Als allgemein bekannt kann allerdings die Kenntnis der aufgrund der Corona-Epidemie mit § 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen COVID-19-Pandemie – kurz: COVID-19-Gesetz – vom 27. März 2020 beschlossenen Erleichterungen für die Vorstände der Vereine, Parteien und Stiftungen vorausgesetzt werden, nämlich:
- Absatz 1: Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt,
- Absatz 2: Auch ohne Satzungsänderung können virtuelle Mitgliederversammlungen (Nr.1) oder Briefwahlen (Nr.2) durchgeführt werden,
- Absatz 3: An Stelle einer Mitgliederversammlung gibt es bei Beteiligung aller Mitglieder die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung im Umlaufverfahren.
Erläuterungen dazu können auf der Homepage des FVR oder des SBR abgerufen werden. Weitgehend bekannt dürfte auch sein, dass die Geltungsdauer dieser Regelungen – ursprünglich befristet zum 31.12.2020 – im Oktober 2020 bis zum 31.12.2021 verlängert wurde.
Weniger oder kaum bekannt sind dagegen mehrere gegen Ende des Jahres 2020 – zuletzt am 20.12.2020 – ziemlich überraschend vorgenommene Ergänzungen, auf die ich deshalb insbesondere die Vereinsvorstände hinweisen möchte. Mit diesen Ergänzungen – siehe den fettgedruckten Gesetzestext am Ende des Beitrags – hat der Gesetzgeber auf Kritik aus der Praxis reagiert; denn die bisherigen Regelungen waren insbesondere für kleinere Vereine kaum umsetzbar. Hier kurz zusammengefasst die wichtigsten Ergänzungen, die am 1. März 2021 in Kraft getreten sind:
- Absatz 2 Nr. 1: Mit der Ergänzung „oder müssen“ wird klargestellt, dass der Vorstand auch nur eine rein virtuelle Mitgliederversammlung einberufen kann, also auch eine Mitgliederversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Mitglieder am Versammlungsort.
- Absatz 2 Nr. 2a (neu): Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass der Vorstand keine Mitgliederversammlung durchzuführen braucht, wenn und solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung „nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann“ (so die Gesetzesbegründung).
- Absatz 3a (neu): Die den Vereinen mit dem Gesetz in den Absätzen 2 und 3 eingeräumten Möglichkeiten gelten nunmehr nicht nur für den Verein selbst, sondern auch für seine Organe und Gremien; denn auch dort besteht ein Bedürfnis, „die Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlung zu fassen“ (so die Gesetzesbegründung).
Bleibt zu hoffen, dass unsere Vereine von diesen Erleichterungen nicht mehr lange Gebrauch machen müssen, sondern möglichst bald wieder Präsenzveranstaltungen durchführen können.
§ 5 Vereine, Parteien und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.
(4) Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Vertreter in den sonstigen Organen und Gliederungen der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an verschiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Parteiengesetzes bleibt unberührt.