Am 4. Mai hat die Landesregierung den „Schutzschild für Vereine in Not“ aufgelegt, um coronabedingte Existenzgefahren für die rheinland-pfälzischen Vereine abzufangen. Nach sechs Wochen Erfahrungen mit dem Programm wurden zum 16. Juni 2020 erhebliche Vereinfachungen im Antragsverfahren vorgenommen. So wurde in die Richtlinie explizit aufgenommen, dass neben gemeinnützig anerkannten Vereinen auch solche, die anerkannt mildtätige und kirchliche bzw. religiöse Zwecke verfolgen, von dem Schutzschild profitieren können. Eine Reihe von Vereinfachungen im Antragsformular tragen zudem dazu bei, dass die Antragstellung einfacher möglich ist.
Besonders wichtig für wirtschaftlich tätige Vereine: Die wirtschaftlichen Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige sind nicht mehr vorrangig zu beantragen. Alle Vereine können daher nun direkt ihre Anträge bei den zuständigen Bewilligungsstellen des Vereinsprogramms stellen (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Kulturstiftung oder Landessportbund bzw. regionale Sportbünde). Die Frage nach der Körperschaftssteuerpflicht entfällt. Sofern Vereine mit größeren Geschäftsbetrieben in den Genuss der Wirtschaftshilfen kommen können, ist eine Antragstellung bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) weiterhin möglich. Sie sind dann allerdings vom Schutzschild für Vereine ausgeschlossen.