der DFB-Vorstand hat wegen der Corona-Krise und deren Auswirkungen auf den Spielbetrieb umfassende Anpassungen in der DFB-Spielordnung und Jugendordnung vorgenommen und die Landesverbände ermächtigt, von den danach möglichen Anpassungen auch für ihren Bereich Gebrauch zu machen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Beirat des Fußballverbandes Rheinland auf Antrag des Präsidiums gemäß § 11 (2) b der Satzung am 21.04.2020 folgende Anpassungen beschlossen:
- Zu §§ 9 Nr. 8 FVR-SpielO, 6 DFB-SpielO (Verein in Insolvenz):
Nach den o.gen. Bestimmungen gilt im Bereich des FVR mit Ausnahme der Herren-Rheinlandliga die klassenhöchste Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, als Absteiger in die nächste Spielklasse. Für Vereine der Herren-Rheinlandliga gilt die Sonderregelung des § 6 Nr. 6 DFB-SpielO. Danach ist bei einer der gen. Insolvenzlagen statt des Abstiegs ein Abzug von 9 Gewinnpunkten vorgesehen.
Beschluss des Beirats:
Die Geltung der vorgen. Regelungen wird bis Ende des Spieljahres 2020/2021 ausgesetzt.
- Zu § 17 DFB-SpielO (Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren):
Nach Nr. 2.7 der Vorschrift entfällt die Wartefrist, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf, wenn Amateure nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Das gilt entsprechend für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.
Beschluss des Beirats:
Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt: Die 6-Monats-Frist ist seit der Aussetzung des Spielbetriebs am 13.03.2020 gehemmt und wird erst mit dessen Wiederaufnahme erneut in Gang gesetzt.
- Zu §§ 3 Nr. 4, 3 a Nr. 4 a DFB-JugendO, 12 Nr. 5 a FVR-JugendO (Spielerlaubnis beim Vereinswechsel):
Beschluss des Beirats:
Für den Jugendbereich gilt bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021 ebenfalls: Bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums werden Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pamdemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, nicht berücksichtigt.
- Zu § 22 DFB-SpielO (Vertragsspieler, vorzeitige Beendigung des Vertrages mit Statuswechsel):
Nach Nr. 6 der Vorschrift hat eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge.
Beschluss des Beirats:
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt: Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung und ein damit einhergehender Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt.
Die in den vorstehenden Beschlüssen Ziff. 1 – 4 vorgenommenen Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.